Es fehlt an einer unmittelbaren Betroffenheit, wenn aufgrund einer einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Freiraum für eigene weitere Emissionen reduziert wird und damit Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs beschränkt werden. Derartige Chancen und Erwartungen sind nicht schutzwürdig.

So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Fall eines Windkraftanlagenbetreibers, der trotz Widerspruchs eines Konkurrenten mit dem Bau der Windräder beginnen wollte. Ende August 2013 erteilte der Landkreis Bad Dürkheim dem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA mit einer Nennleistung von 3.000 Kilowatt und einer Gesamthöhe von 185,90 Meter (Nabenhöhe 135,40 m, Rotordurchmesser 101 m) auf zwei verschiedenen Grundstücken in der Gemarkung Kindenheim. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der das gesamte Gebiet als „sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Gebiet für Windenergieanlagen“ festsetzt. Gegen die dem Antragsteller erteilte Genehmigung legten die Beigeladenen, die in der Nähe eine WEA mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70,4 m betreiben, Widerspruch ein. Der Abstand zwischen der WEA der Beigeladenen und den genehmigten WEA des Antragstellers beträgt 340 m bzw. über 900 m.
Der Antragsteller hat Anfang Februar 2014 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, sofort mit den Bauarbeiten beginnen zu dürfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Genehmigung sei nicht erkennbar. Er habe ein überragendes privates Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges der Genehmigung, da er bereits erhebliche Kosten zur Verwirklichung des Vorhabens aufgewendet habe. Deshalb könne ihm nicht zugemutet werden, auf unabsehbare Zeit an der Errichtung und dem Betrieb der genehmigten Anlagen gehindert zu werden. Der Nachteil einer Absenkung der Vergütung nach dem Gesetz über erneuerbare Energien treffe ihn bei nicht rechtzeitiger Inbetriebnahme der Anlage dauerhaft und führe für die gesamte Lebensdauer der WEA zu einem erheblichen finanziellen Nachteil.
Die Beigeladenen haben geltend gemacht, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung lasse für ein Ersetzen ihrer WEA durch eine höhere Anlage (sog. Repowering) auf ihrem Grundstück keinen Raum, da dann die entsprechenden Abstandsflächen nicht eingehalten seien. Es könne nicht danach gehen, wer zuerst den Antrag auf Erhöhung bzw. Errichtung einer größeren WEA stelle. Durch die Errichtung der WEA des Antragstellers würden sich die Windverhältnisse wesentlich verändern und beeinträchtigten die Standsicherheit ihrer eigenen Anlage. Ferner habe der Landkreis die Abstandsflächen in der Genehmigung falsch berechnet.
Nach Auffasung des Verwaltungsgerichts Neustadt könnten sich die Beigeladenen nicht darauf berufen, dass die dem Antragsteller erteilte Genehmigung für ein Repowering auf ihrem Grundstück keinen Raum mehr lasse. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit, wenn aufgrund einer einem Dritten erteilten Genehmigung der Freiraum für eigene weitere Emissionen reduziert werde und damit Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebs beschränkt würden. Derartige Chancen und Erwartungen seien nicht schutzwürdig. Da die Beigeladenen bisher noch keinen Antrag auf Repowering gestellt hätten, sei derzeit auch keine „echte Konkurrenzsituation“ gegeben. Unabhängig davon sei es durchaus sachgerecht, in Konkurrenzsituationen den Prioritätsgrundsatz als geeignetes Kriterium zur willkürfreien Behandlung von Anträgen anzuwenden. Die Beigeladenen hätten auch nicht schlüssig dargetan, dass sich durch das Hinzutreten der beiden neuen WEA des Antragstellers die Windverhältnisse so wesentlich verändern und zu einer weitaus höheren Turbulenzintensität führen würden, dass dies eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer eigenen WEA zur Folge hätte. Die WEA des Antragstellers hielten auch die erforderlichen Abstandsflächen ein und gefährdeten nicht die Standsicherheit der WEA der Beigeladenen.
Da die von den Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 29. August 2013 eingelegten Widersprüche voraussichtlich erfolglos blieben, habe der Antragsteller einen Anspruch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Genehmigung. Im Hinblick auf die Absenkung der Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien habe der Antragsteller ein großes wirtschaftliches Interesse an der zügigen Errichtung der zwei WEA und ihrer Inbetriebnahme noch im Jahr 2014. Daher hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stattgegeben.
Verwaltungsgericht Neustadt – Beschluss vom 17. Februar 2014 – 4 L 89/14.NW





